§ 5 WeinG - Anerkennung der für Qualitätswein b.A. geeigneten Rebflächen
Bibliographie
- Titel
- Weingesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7
Rebflächen in den in § 3 Absatz 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet.