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§ 94 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Verletzt eine Beamtin oder ein Beamter schuldhaft ihre oder seine Amtspflicht, so hat sie oder er dem Dienstherrn, dessen Aufgabe sie oder er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Haben mehrere Beamtinnen, mehrere Beamte oder mehrere Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr auf Grund der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz geleistet, so verjähren die Rückgriffsansprüche gegen die Beamtin oder den Beamten in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch der oder des Dritten dieser oder diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt ist und der Dienstherr von der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen eine Dritte oder einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.