§ 7 GenRegV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Genossenschaftsregister
- Redaktionelle Abkürzung
- GenRegV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-16
(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschaftsregister zu bewirken sind, bedarf es weder der Mitwirkung sämtlicher Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren noch, soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist, der öffentlich beglaubigten Form (vgl. Handelsgesetzbuch § 339, Gesetz § 89).
(2) Sind jedoch solche Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft verbunden, so müssen sie in der für die Willenserklärungen der Genossenschaft vorgeschriebenen Form, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, Prokuristen oder Liquidatoren erfolgen (Gesetz §§ 25, 42 Abs. 1, § 85).
(3) Die Einreichungen und Anzeigen können persönlich bei dem Gericht oder schriftlich mittels Einsendung bewirkt werden. Im ersteren Fall wird über den Vorgang ein Vermerk unter Bezeichnung der erschienenen Vorstandsmitglieder oder der sonst dazu Berechtigten aufgenommen; im Falle schriftlicher Einreichung ist die ordnungsgemäße Zeichnung durch hierzu berechtigte Personen erforderlich (Gesetz §§ 25, 42 Abs. 1, § 85).