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§ 3 HmbAbfG - Abfallwirtschaftliche Beratung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Amtliche Abkürzung
HmbAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Der zuständigen Behörde obliegt es, die Erzeuger und Besitzer von Abfällen unter Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Ziele der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308), dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu beraten.

(2) Die zuständige Behörde erteilt den Erzeugern und Besitzern von Abfällen auf Anfrage Auskunft über Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, soweit ihr entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Satz 1 gilt unbeschadet § 38 Absatz 2 KrW-/AbfG bei Anfragen Beseitigungspflichtiger entsprechend.