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§ 19 SHBesG - Aufwandsentschädigungen und sonstige Geldzuwendungen

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Amtliche Abkürzung
SHBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und dem Finanzministerium. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren zu bestimmen, wer Aufwandsentschädigungen erhalten kann, und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Diese Vorschriften dürfen von den für die Beamtinnen und Beamten des Landes im Haushaltsplan erfassten Regelungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

(2) Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungen sowie deren Verbände, dürfen neben der Besoldung nach § 2 und neben Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 sonstige Geldzuwendungen an ihre Beamtinnen und Beamten gewähren, soweit dies aus Gründen ihrer Stellung im Wettbewerb erfolgt. Sonstige Geldzuwendungen sind alle Zuwendungen in Geld und geldwerte Leistungen, die Beamtinnen und Beamte unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.