§ 9 BVO - Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-14
(1) Bei Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die von Ärzten begründet als notwendig bescheinigte Behandlungspflege beihilfefähig; § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 ist anzuwenden. Die Aufwendungen für die nach Absatz 8 als notwendig festgestellte häusliche Pflege (Grundpflege und zusätzlich hauswirtschaftliche Versorgung), für teilstationäre oder stationäre Pflege sind nach den folgenden Absätzen beihilfefähig, soweit nicht nach Absatz 4 eine pauschale Beihilfe zusteht.
(2) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Die Pflegebedürftigen sind einer der Stufen nach § 15 SGB XI zuzuordnen.
(3) Die Aufwendungen für häusliche Pflege sowie Betreuungsleistungen nach § 124 Absätze 1 bis 3 SGB XI durch geeignete Pflegekräfte in dem als notwendig festgestellten Umfang der Pflege sowie für teilstationäre Pflege einschließlich der Fahrkosten sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI beihilfefähig für Pflegebedürftige
- 1.
in Pflegestufe 1 bis zu 468 Euro je Kalendermonat,
- 2.
in Pflegestufe 2 bis zu 1 144 Euro je Kalendermonat,
- 3.
in Pflegestufe 3 bis zu 1 612 Euro je Kalendermonat.
Ist in besonders gelagerten Einzelfällen ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf festgestellt, der das in Pflegestufe 3 übliche Maß weit übersteigt, so sind Aufwendungen entsprechend § 36 Abs. 4 Satz 1 SGB XI bis zu 1.995 Euro monatlich beihilfefähig. Im Übrigen ist § 5 Abs. 6 mit Ausnahme von dessen Satz 3 anzuwenden. Werden nicht mindestens die Voraussetzungen der Pflegestufe 2 erfüllt, so sind Aufwendungen nach Satz 3 höchstens bis zum doppelten Betrag der Pflegestufe 1 beihilfefähig; liegen die Voraussetzungen von Absatz 6 Nummer 4 Satz 1 vor, ist der doppelte Betrag nach Absatz 6 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb zusätzlich zu berücksichtigen. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige sind die Aufwendungen im Rahmen der Sätze 1 bis 4 nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 beihilfefähig; besteht danach kein Beihilfeanspruch, findet Absatz 4 Anwendung.
(4) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen (§ 19 SGB XI) wird eine Pauschalbeihilfe ohne Nachweis von Aufwendungen gewährt. Als beihilfefähige Aufwendungen gelten in den Pflegestufen des § 15 SGB XI entsprechend § 37 Abs. 1 SGB XI
- 1.
in Pflegestufe 1: 244 Euro je Kalendermonat,
- 2.
in Pflegestufe 2: 458 Euro je Kalendermonat,
- 3.
in Pflegestufe 3: 728 Euro je Kalendermonat.
Die Beiträge in Satz 2 vermindern sich entsprechend § 4 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg anteilig nur um Tage einer vollstationären Unterbringung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und § 7, soweit diese über vier Wochen hinausgeht, sowie um Tage, für die Beihilfe nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 7 zusteht; für Tage, an denen Beihilfe nach Absatz 7 Satz 1 zusteht, erfolgt für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr die Minderung nur zur Hälfte. Dabei gelten die Tage der An- und Abreise jeweils auch als volle Tage der häuslichen Pflege. Pauschalbeihilfe wird bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist; § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI gilt entsprechend.
(5) Wird die häusliche Pflege teilstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe (§§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI) erbracht, so sind die Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung, neben Aufwendungen nach Absatz 4, bis zur Höhe der Hälfte der in Satz 2 genannten Beträge beihilfefähig. Wird die Pflege vollstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe erbracht, so gelten als beihilfefähige Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung
- 1.
in Pflegestufe 1: 266 Euro je Kalendermonat,
- 2.
in Pflegestufe 2: 407 Euro je Kalendermonat,
- 3.
in Pflegestufe 3: 662 Euro je Kalendermonat.
Im Monat des Beginns und der Beendigung der Pflege werden die Beträge nach Satz 1 und Satz 2 halbiert; im Übrigen sind Unterbrechungszeiten bereits bei der Bemessung der Beträge berücksichtigt.
(6) Treffen Aufwendungen für verschiedene Pflegeleistungen zusammen, so gilt Folgendes:
- 1.
Wird die Pflege im Kalendermonat zeitweise sowohl durch Pflegekräfte (Absatz 3) als auch durch Pflegepersonen (Absatz 4) erbracht, so darf die Summe der nach den Absätzen 3 und 4 beihilfefähigen Beträge den nach der Pflegestufe zutreffenden Höchstbetrag in Absatz 3 im Kalendermonat nicht übersteigen (kombinierte Pflege); unter den Voraussetzungen von Nummer 4 Satz 1 erhöht sich der nach der Pflegestufe zutreffende Höchstbetrag in Absatz 3 um die jeweils zutreffenden Beträge in Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a.
- 1a
In Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sind die Aufwendungen für teilstationäre Pflege einschließlich der notwendigen Fahrkosten beihilfefähig für Pflegebedürftige in
- a)
Pflegestufe 1 bis zu 468 Euro je Kalendermonat,
- b)
Pflegestufe 2 bis zu 1 144 Euro je Kalendermonat,
- c)
Pflegestufe 3 bis zu 1 612 Euro je Kalendermonat.
Die Aufwendungen sind neben den Aufwendungen bei häuslicher Pflege nach Nummer 5 und Absatz 3 und 4 beihilfefähig.
- 2.
Ist eine Pflegeperson nach Absatz 4 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind Aufwendungen für die Pflege entsprechend § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI für Pflegebedürftige der Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufen 1 bis 3 bis zu 1 612 Euro jährlich beihilfefähig (Verhinderungspflege). Absatz 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
- 2a
Der beihilfefähige Höchstbetrag der Verhinderungspflege kann um bis zu 50 Prozent des noch nicht in Anspruch genommenen Höchstbetrages für Kurzzeitpflege erhöht werden. Der dabei in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag nach Absatz 7 Satz 1.
- 3.
Neben einer Beihilfe nach Absatz 4 sind Aufwendungen für Beratungen nach § 7a Abs. 1 und § 37 Abs. 3 SGB XI ohne Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge beihilfefähig.
- 4.
Beihilfefähig sind Aufwendungen bei einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach Maßgabe des § 45a SGB XI und Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Maßgabe des § 45b SGB XI. Daneben sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Aufwendungen nach Maßgabe
- a)
der Nummer 1 a und des Absatzes 3
- aa)
ohne Pflegestufe nach § 15 SGB XI entsprechend § 123 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XI bis zu 231 Euro je Kalendermonat,
- bb)
in Pflegestufe 1 entsprechend § 123 Absatz 3 SGB XI von zusätzlich bis zu 221 Euro je Kalendermonat,
- cc)
in Pflegestufe 2 entsprechend § 123 Absatz 4 SGB XI von zusätzlich bis zu 154 Euro je Kalendermonat,
- b)
der Nummer 2 dieses Absatzes,
- c)
der Absätze 10 und 11
beihilfefähig. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gelten in den Fällen des Absatzes 4 als beihilfefähige Aufwendungen
- a)
ohne Pflegestufe nach § 15 SGB XI entsprechend § 123 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB XI 123 Euro je Kalendermonat,
- b)
in Pflegestufe 1 entsprechend § 123 Absatz 3 SGB XI zusätzlich 72 Euro je Kalendermonat,
- c)
in Pflegestufe 2 entsprechend § 123 Absatz 4 SGB XI zusätzlich 87 Euro je Kalendermonat.
- 5.
Leben Pflegebedürftige der Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder der Pflegestufen 1 bis 3 in ambulant betreuten Wohngruppen und erhalten sie Beihilfe nach Absatz 3 oder Absatz 4, gelten als beihilfefähige Aufwendungen entsprechend § 38a Absatz 1 SGB XI 205 Euro je Kalendermonat.
(7) Kann die häusliche Pflege (Absätze 3 bis 5 Satz 1) zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, so sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege entsprechend § 42 Abs. 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 SGB XI bis zu 1 612 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig (Kurzzeitpflege). Der beihilfefähige Höchstbetrag der Kurzzeitpflege kann um bis zu 100 Prozent des noch nicht in Anspruch genommenen Höchstbetrags für Verhinderungspflege (Absatz 6 Nummer 2) erhöht werden. Der dabei in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag nach Absatz 6 Nummer 2. Ist häusliche Pflege längerfristig nicht ausreichend möglich, so sind Aufwendungen für die vollstationäre Pflege nur in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) beihilfefähig. Erfolgt die Unterbringung vollstationär, liegen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 und des Absatzes 5 nicht vor, so sind die auf die Pflege entfallenden Kosten im Rahmen der Höchstbeträge des Absatzes 3 beihilfefähig. Der Betrag nach § 87a Absatz 4 SGB XI ist beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wird. Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI sind beihilfefähig.
(8) Die Beihilfestelle entscheidet über die Pflegebedürftigkeit und die Beihilfe. Erforderlich ist eine Erhebung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit durch ein medizinisches Gutachten, das zu dem Vorliegen der Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe bindend, im Übrigen ist auf Grund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden; Kostenanteile für die Erstellung dieses Gutachtens werden nicht erstattet. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe bei der Beihilfestelle oder Pflegeversicherung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(9) Aus Anlass einer nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 beihilfefähigen vollstationären Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) insoweit beihilfefähig, als sie einen Eigenanteil übersteigen.
- 1.
Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 250 Euro, mit zwei Angehörigen 220 Euro, mit drei Angehörigen 190 Euro, mit mehr als drei Angehörigen 160 Euro pro Kalendermonat; die Beträge gelten für jede Person, wenn mehr als eine Person vollstationär pflegebedürftig ist.
- 2.
Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen beträgt der Eigenanteil 70 vom Hundert der in § 2 Abs. 2 genannten Bruttobezüge sowie der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungseinrichtungen.
Angehörige im Sinne der Nummern 1 und 2 sind Personen, die nach § 3 Abs. 1 berücksichtigungsfähig sind. Die in Nummern 1 und 2 bezeichneten monatlichen Eigenanteile werden entsprechend § 4 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg nicht für Kalendertage abgesetzt, für die keine Aufwendungen für Unterkunft in Rechnung gestellt sind.
(10) Aufwendungen für Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, zur Erleichterung der Pflege oder der selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen sind nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig oder wenn und soweit das Hilfsmittel von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird. Bei stationärer Pflege gilt Satz 1 nur für Gegenstände, die zum Verbrauch bestimmt sind, die individuell angepasst sind oder die überwiegend nur dem Pflegebedürftigen allein überlassen sind, sofern sie nicht üblicherweise von der Einrichtung vorzuhalten sind.
(11) Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes von Pflegebedürftigen der Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder der Pflegestufen 1 bis 3 sind entsprechend § 40 Absatz 4 SGB XI beihilfefähig, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird. Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen sind nach Maßgabe des § 45e SGB XI beihilfefähig, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird.
(12) Die Beihilfestelle trägt die Kosten für eine Pflegeberatung entsprechend § 7a SGB XI, wenn Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung
- 1.
beziehen oder
- 2.
beantragt haben und erkennbar Hilfs- und Beratungsbedarf besteht.
Die Zahlung nach Satz 1 erfolgt auf formlosen Antrag an berechtigte Träger der Pflegeberatung. Es wird eine pauschale Beihilfe entsprechend der jeweils maßgeblichen Vereinbarung nach § 37 Absatz 1 BBhV gewährt.
(13) Hat eine nicht beihilfeberechtigte Person einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 a Absatz 3 SGB XI wegen der Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wird hierzu eine Beihilfe unter Anwendung des für den gepflegten Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen maßgeblichen Bemessungssatzes gewährt. Die Festsetzung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt auf schriftlichen Antrag der nicht beihilfeberechtigten Person nach Satz 1.