§ 348 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Die Zivilkammer kann den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht

  1. 1.
    die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
  2. 2.
    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) 1Über die Übertragung auf den Einzelrichter kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 2Der Beschluß ist unanfechtbar.

(3) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(4) 1Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit auf die Zivilkammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist. 2Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.