§ 77 KVG LSA - Personalübergang, Beamte auf Zeit und Arbeitnehmer
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.95
(1) Bei Neu- oder Umbildung einer Kommune oder bei einem Aufgabenübergang nach § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes findet § 32 des Landesbeamtengesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 Anwendung.
(2) Wurde im Gebietsänderungsvertrag eine Vereinbarung nach § 19 Abs. 4 nicht getroffen, wählt der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde einen der bisherigen und hierzu bereiten hauptamtlichen Bürgermeister zum hauptamtlichen Bürgermeister der neu gebildeten Gemeinde. Weitere bisherige hauptamtliche Bürgermeister sind Beigeordnete. Die Reihenfolge der Vertretung nach § 67 bestimmt sich nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Die bisherigen Beigeordneten werden Beigeordnete in der aufnehmenden oder der neu gebildeten Kommune. Die Beschränkungen nach § 68 Abs. 1 finden im Hinblick auf diese Personen keine Anwendung. Wurden im Gebietsänderungsvertrag oder in der Vereinbarung nach § 19 Abs. 7 Satz 2 keine Regelungen getroffen, legt die Vertretung der aufnehmenden oder neu gebildeten Kommune die Reihenfolge der Vertretung nach § 67 fest; diese hat in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 der Vertretungsregelung hinsichtlich der bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister nachzugehen.
(4) Die Dienstverhältnisse der bisherigen Beamten auf Zeit bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort.
(5) Personen, die aufgrund eines Vertrages im Dienst einer Kommune stehen, werden von der aufnehmenden oder neu gebildeten Kommune entsprechend § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 16, 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes übernommen.
(6) Daneben gelten die tarifrechtlichen Bestimmungen.