Art. 57 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Zur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Interessen wirken die Arbeitgeberorganisationen und die anerkannten Gewerkschaften auf der Grundlage der Gleichberechtigung zusammen.
Die anerkannten Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich zur Wahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen. Hierzu werden nur Gewerkschaften anerkannt, die unabhängig vom Arbeitgeber sind. Das Nähere regelt das Gesetz.