§ 28 APO-GOSt - Anrechnung der Kurse für die Gesamtqualifikation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) In der Qualifikationsphase ist die Belegung von 24 für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkursen und acht anrechenbaren Leistungskursen nachzuweisen und der Nachweis über die gemäß § 11 zu belegenden Pflichtkurse zu erbringen. Mit der Punktzahl Null abgeschlossene Kurse gelten als nicht belegt; sie sind nicht anrechenbar.
(2) In den vier Abiturfächern sind jeweils vier Kurse in die Gesamtqualifikation einzubeziehen.
(3) Alle Kurse, die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 11 Abs. 3, 4 und 6 belegt werden müssen, werden in die Gesamtqualifikation einbezogen, soweit sie nicht schon als Kurse in den Abiturfächern einzubringen sind. In den Fällen, in denen die naturwissenschaftliche Pflichtbelegung (§ 11 Abs. 4 Nr. 2) durch eine Fächerkombination gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 erfüllt wird, sind vier Kurse in einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik und zwei Kurse des weiteren naturwissenschaftlich-technischen Faches aus der Jahrgangsstufe 13 einzubringen.
(4) Abweichend von Absatz 3 müssen Schülerinnen und Schüler, die auf Grund der von ihnen gewählten Schullaufbahn und der sich daraus ergebenden Pflichtbelegungen mehr als 24 Grundkurse in die Gesamtqualifikation einbringen müssten, insgesamt nur vier der gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 und § 11 Abs. 6 zu belegenden sechs Grundkurse in die Gesamtqualifikation einbringen.
(5) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fremdsprachlichen Pflichtbedingungen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13/II durch ihre aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache erfüllen, müssen einen der beiden in der Jahrgangsstufe 13 belegten Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache in die Gesamtqualifikation einbringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3).
(6) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fortgeführte erste Fremdsprache am Ende der Jahrgangsstufe 11 abschließen, müssen die vier Halbjahreskurse der Jahrgangsstufen 12 und 13 der in der Jahrgangsstufe 11 begonnenen neu einsetzenden Fremdsprache einbringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3).
(7) Aus den gemäß § 11 Abs. 5 belegten Kursen müssen die zwei Halbjahreskurse der Jahrgangsstufe 13 in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(8) Aus dem Sportunterricht können höchstens drei Grundkurse angerechnet werden. Ist Sport zweites Abiturfach, werden nur die vier Leistungskurse eingebracht.
(9) Im dritten und vierten Abiturfach können im Rahmen der 24 Grundkurse gemäß Absatz 1 bis zu sechs Grundkurse einem Fach angehören.
(10) In den übrigen Grundkursfächern - außer Sport - können bis zu fünf Kurse einem Fach angehören. Insgesamt dürfen nicht mehr als zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische Grundkurse oder zwei Grundkurse in Literatur angerechnet werden.
(11) Inhaltsgleiche Kurse können nur einmal in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.