§ 31 LHG - Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die Hochschulen sollen zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer oder beruflicher Qualifikationen oder zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses Angebote der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung entwickeln; die Duale Hochschule soll dafür zusammen mit den beteiligten Ausbildungsstätten Möglichkeiten einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten beruflichen Weiterbildung im dualen System entwickeln. Die Hochschulen führen die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von Studiengängen für Absolventen eines ersten Hochschulstudiums (postgraduale Studiengänge) und Kontaktstudien durch.

(2) Postgraduale Studiengänge vermitteln einen weiteren Hochschulabschluss und werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt; die Regelstudienzeit soll höchstens vier Semester betragen. Für die Zulassung zu solchen Studiengängen gilt § 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 entsprechend. Als postgraduale Studiengänge gelten an Kunsthochschulen auch solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen. Studierende solcher Studiengänge an den Akademien der Bildenden Künste haben das Recht, an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Senat der Kunsthochschule kann Studierende in Studiengängen im Sinne von Satz 3 zu Meisterschülern ernennen. Die Hochschulen können private Bildungseinrichtungen mit der Durchführung der Lehre im Rahmen postgradualer Studiengänge, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 29 Abs. 4 sind, beauftragen. Dabei ist durch einen Vertrag, der der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, sicherzustellen, dass

  1. 1.

    die von der privaten Bildungseinrichtung verpflichteten Lehrenden mindestens die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,

  2. 2.

    allein der Hochschule die inhaltliche, didaktische, strukturelle, kapazitäre und zeitliche Festlegung des Lehrangebots im Rahmen der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung obliegt und

  3. 3.

    die durch die private Bildungseinrichtung erbrachte Lehre in das Qualitätsmanagement nach § 5 Abs. 1 sowie in die Eigen- und Fremdevaluationen der Hochschule nach § 5 Abs. 2 einbezogen wird.

(3) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium wird privatrechtlich ausgestaltet; die Zulassungsvoraussetzungen regeln die Hochschulen.

(4) Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.