§ 2263a BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Siebenter Titel (§§ 2262 bis 2264): I.d.F.d. I. Teils Art. 5 Nr. 5 G v 05.03.1953 I 33
1Befindet sich ein Testament seit mehr als dreißig Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. 2Führen die Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen. 3Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 sind entsprechend anzuwenden.