§ 46 HLV - Dienstliche Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
(1) 1Befähigung und fachliche Leistung der in § 42 Nr. 1 und 3 genannten Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare sowie deren ständige Vertreterinnen und Vertreter sind zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. 2§ 39 sowie § 41 Abs. 3 Satz 2 finden insoweit keine Anwendung.
(2) Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung nach Abs. 1 wird durch das Kultusministerium festgelegt.