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§ 72 LWahlGAbschluss der Eintragungslisten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist schließt die Gemeindeverwaltung die Eintragungslisten mit der Bestätigung ab, dass die Eingetragenen am Tage der Eintragung stimmberechtigt waren und in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten oder Eintragungsscheine übergeben haben.

(2) Die Eintragungslisten sind alsdann von den kreisfreien Städten unmittelbar, von den kreisangehörigen Gemeinden über den zuständigen Landrat dem Landeswahlleiter zu übersenden.