§ 169b LBG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Versorgung aus der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruhen seine deutschen Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. § 93a Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte den Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an seinen Dienstherrn abführt. Zahlt der Beamte oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an seinen Dienstherrn, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen.
(3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 2 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
(4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruhen ihre deutschen Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Ein Kinderzuschlag nach § 165 Abs. 2 wird nicht gewährt, soweit der Versorgungsempfänger, dessen deutsche Versorgungsbezüge ganz oder teilweise ruhen, für das Kind einen gleichartigen Zuschlag mit der Versorgung durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung erhält.
(6) § 168 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.