§ 22 KWG - Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben der Großkreditrichtlinie, der Solvabilitätsrichtlinie und der Richtlinie 93/6/EWG vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten - ABl. EG Nr. L 141 S. 1 - (Kapitaladäquanzrichtlinie)
- 1.die Ermittlung der Kreditbeträge,
- 2.die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen sowie
- 3.die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition.
Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben dieser Richtlinien und über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen über
- 1.die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
- 2.die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen sowie
- 3.die Beschlußfassungspflichten für Großkredite.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.