§ 219 SGB VI - Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe sind, werden von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen.

(2) Der Bundeszuschuss an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter wird nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen verteilt.

(3) Innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter wird ein Finanzausgleich so durchgeführt, dass die Nachhaltigkeitsrücklage jedes Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter am Jahresende im Verhältnis zu den Aufwendungen zu eigenen Lasten gleich ist.