§ 51 UStDV 1993 - Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993)
- Amtliche Abkürzung
- UStDV 1993
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14-1
(1) 1Für folgende steuerpflichtige Umsätze hat der Leistungsempfänger die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen:
- 1.Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers,
- 2.Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens,
- 3.Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.
2Wird die Gegenleistung in Teilen erbracht, so hat der Leistungsempfänger die Steuer in entsprechenden Teilen einzubehalten und abzuführen.
(2) 1Der Leistungsempfänger ist nur dann zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflichtet, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des Öffentlichen Rechts ist. 2Für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
(3) 1Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.2Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. 3Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, so darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abführung der Steuer nur unterlassen, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamtes nachweist, daß er kein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist.
(4) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer.