§ 8 GtDBWVAPrV - Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
- Amtliche Abkürzung
- GtDBWVAPrV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-17-4
(1) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber dafür zu sorgen, dass die Einstellungsbehörde folgende Unterlagen erhält:
- 1.
ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein aktuelles Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin, eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
- 2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
- 4.
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
- 5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
- a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
- b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Statt die Kosten zu übernehmen, kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
(2) Bei einem Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 ist von den Bewerberinnen und Bewerbern ein Vorpraktikum zu verlangen, wenn die Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung dies vorschreibt.