§ 51 BbgBKG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
(1) Die Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Brandschutzgesetzes und des Brandenburgischen Katastrophenschutzgesetzes ergangen sind, bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft. Soweit in diesen Rechtsverordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die außer Kraft getreten sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellte und ehrenamtlich oder als Ehrenbeamte auf Zeit tätige Ortswehrführer, Wehrführer, Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter üben ihre Funktion bis zur Bestellung eines Ortswehrführers oder Stellvertreters nach § 28 Abs. 2, eines Wehrführers oder Stellvertreters nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und eines Kreisbrandmeisters oder Stellvertreters nach § 29 Abs. 1 weiter aus. Der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellte Landesbrandmeister und sein Stellvertreter üben ihre Funktion bis zur Bestellung eines Landesbranddirektors und seiner Stellvertreter nach § 29 Abs. 2 weiter aus. Die Amtszeiten des Landesbrandmeisters und seines Stellvertreters können verkürzt werden.
(3) Abweichend von § 33 Abs. 2 Satz 1 sind die Träger des örtlichen Brandschutzes noch ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Durchführung der Brandverhütungsschau zuständig.