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§ 35 NAbfG - Entladung von Schiffsabfällen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Dies gilt für Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Fischereifahrzeugen und von Sportbooten mit einer Zulassung für bis zu zwölf Personen nur insoweit, als auf dem Fischereifahrzeug oder Sportboot nicht genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für die an Bord verbleibenden und auf der Fahrt zum nächsten Anlaufhafen voraussichtlich anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne die Schiffsabfälle zu entladen, wenn aus der Meldung nach § 37 Abs. 1 hervorgeht, dass genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für die an Bord verbleibenden und für die auf der Fahrt zum nächsten Entladehafen voraussichtlich anfallenden Schiffsabfälle vorhanden und dort die Entladung der Schiffsabfälle gewährleistet ist. Die Entladung gilt als gewährleistet, wenn der nächste Entladehafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft liegt. Der Hafenbetreiber verständigt im Fall der Fortsetzung der Fahrt ohne Entladung der an Bord befindlichen Schiffsabfälle unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde.

(3) Die Hafenbehörde kann auf Antrag

  1. 1.
    für Schiffe, die im Liniendienst eingesetzt sind, oder
  2. 2.
    für Schiffe, denen ein ständiger Liegeplatz an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr in einem deutschen Nordseehafen zugewiesen ist,

eine Ausnahme von der Entladepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass die ordnungsgemäße Entladung der Schiffsabfälle und die Bezahlung eines Entsorgungsentgelts, das demjenigen nach § 38 vergleichbar ist, in einem regelmäßig angelaufenen Hafen durch eine Regelung gewährleistet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 muss der Entladehafen ein im Linienverkehr anzulaufender Hafen sein.