§ 152 LVwG - Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Bei Handlungsunfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zuzustellen.
(2) Bei Behörden, juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und Zweckvermögen wird an ihre Leiterinnen oder Leiter zugestellt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern oder Leiterinnen oder Leitern genügt die Zustellung an eine oder einen von ihnen.
(4) Die oder der zustellende Bedienstete ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.