§ 12 VKostO - Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VKostO,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
(1) Nimmt der Vollziehungsbeamte eine Vollstreckungshandlung außerhalb des Gemeindegebiets vor, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, so wird ein Reisekostenpauschbetrag erhoben, der für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs, gerechnet von Ortsmitte zu Ortsmitte, 50 Deutsche Pfennig beträgt.
(2) Der Reisekostenpauschbetrag wird für jede Vollstreckungshandlung erhoben, auch wenn der Vollziehungsbeamte auf derselben Reise mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. Werden jedoch auf einer Reise mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einen Pflichtigen vorgenommen, so wird der Reisekostenpauschbetrag nur einmal erhoben.
(3) Auslagen, die durch Aufwandsentschädigung abgegolten werden, sind von dem Pflichtigen nicht zu erstatten.