§ 6 BORA - Werbung
Bibliographie
- Titel
- Berufsordnung für Rechtsanwälte
- Redaktionelle Abkürzung
- BORA
- Normtyp
- Berufsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- keine FN
(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
(2) In Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln dürfen auch andere als die nach § 7 erlaubten Hinweise sowie Erläuterungen der Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden.(3)
(3) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur in den in Absatz 2 benannten Informationsmitteln oder auf Anfrage zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.