§ 96 BbgSchulG - Abweichende Formen der Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
Auf Grund eines mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz beschlossenen Antrages kann das für Schule zuständige Ministerium abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall genehmigen, dass die Mitwirkungsrechte in der Schule in einer abweichenden Form wahrgenommen werden. Dabei ist jeweils die Wahrnehmung möglichst umfassender Mitwirkungsrechte entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ermöglichen. Abweichungen sind nur insoweit zuzulassen, wie es notwendig ist, um der besonderen pädagogischen oder organisatorischen Situation der Schule oder ihrem besonderen Auftrag zu entsprechen.