§ 91 SPersVG - Dienststellen, Polizeihauptpersonalrat

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Im Bereich der Vollzugspolizei gelten als Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2

  1. a)
    die Polizeidirektion West, Mitte, Ost,
  2. b)
    das Landeskriminalamt,
  3. c)
    die Polizeidirektion Zentrale Dienste,
  4. f)
    die Polizeidirektion Aus. und Fortbildung/Bereitschaftspolizei.

§ 6 Abs. 3 und 4 und § 55 Abs. 1 finden keine Anwendung.

(2) Beim Minister des Innern wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet. Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamten der in Absatz 1 genannten Dienststellen und den beim Minister des Innern beschäftigten Polizeivollzugsbeamten gewählt. Eine Teilnahme an der allgemeinen Stufenvertretung findet nicht statt.