§ 47 ThürWaldG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    den Verboten des § 6 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 oder einem auf Grund des § 6 Abs. 4 oder 8 erlassenen Verbot, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 1, zuwiderhandelt,
  2. 2.
    den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, 6 Satz 1 oder 3 bis 5 oder Abs. 8 Satz 2 zuwiderhandelt.
  3. 3.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt oder entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 ohne Genehmigung einen Kahlhieb oder eine Vorratsabsenkung von mehr als vierzig vom Hundert durchführt oder veranlasst,
  4. 4.
    entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Wald ohne vorherige Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt oder nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zur Ausgleichsaufforstung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. 5.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  6. 6.
    als Waldbesitzer die nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Meldungen nicht oder nicht umgehend erstattet,
  7. 7.
    entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 Einzäunungen nicht beseitigt oder entgegen § 11 Abs. 6 und 7 Satz 1 Komposte im Wald ohne Genehmigung verwendet,
  8. 8.
    einer zur Verhütung oder Bekämpfung eines Waldbrandes erlassenen vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
  9. 9.
    den Waldbrandschutzbestimmungen des § 12 Abs. 2, 3 oder 6 zuwiderhandelt,
  10. 10.
    entgegen § 12 Abs. 7 die angeordneten Waldbrandschutzmaßnahmen nicht durchführt,
  11. 11.
    entgegen § 13 Abs. 1 andere, nicht der Waldbewirtschaftung dienende Gegenstände oder Stoffe im Wald lagert, zurücklässt oder einleitet,
  12. 12.
    forstliche Nebennutzungen ohne die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis durchführt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
  13. 13.
    Waldfrüchte oder oberirdische Pflanzenteile ohne die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung sammelt,
  14. 14.
    dem Verbot der Streunutzung oder Waldweide nach § 15 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder ohne die nach § 15 Abs. 5 Satz 2 erforderliche Ausnahmegenehmigung betreibt,
  15. 15.
    entgegen § 21 Abs. 1 eine Erstaufforstung ohne vorherige Genehmigung durchführt oder einer Auflage nach § 21 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
  16. 16.
    der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 23 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  17. 17.
    einer Nutzungsbeschränkung des § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Auflagen nach § 24 Abs. 2 Satz 5 zuwiderhandelt oder einen Kahlschlag nach § 24 Abs. 4 ohne Genehmigung vornimmt oder Auflagen nicht erfüllt,
  18. 18.
    forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nach § 25 Abs. 2 anzeigt oder ohne Genehmigung der Forstbehörde sonstige bauliche Anlagen nach § 25 Abs. 4 im Wald errichtet oder als Waldbesitzer ihre Errichtung zulässt,
  19. 19.
    die bei Aufforstungen festgelegten Mindestabstände zum Nachbargrundstück nach § 26 Abs. 5 nicht einhält,
  20. 20.
    Pflanzenschutzmittel entgegen § 26 Abs. 6 ausbringt,
  21. 21.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 7, 8, 9, 12, 13, 14 und 19 können mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3, 5, 6, 11, 16, 18, 20 und 21 mit Geldbuße bis zu zwölftausendfünfhundert Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4, 10, 15 und 17 mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 oder 17 begangen worden, kann das verbotswidrig geschlagene Holz eingezogen werden.

(4) Zuständige Bußgeldbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die untere Forstbehörde.

(5) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 oder 5 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3 Nr. 1 gegen denjenigen, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde die Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des zur Begehung der Ordnungswidrigkeit verwendeten Fahrzeuges oder Pferdes die Kosten und Auslagen des Verfahrens auferlegt.