§ 134 HSchG - Fach- und Fachbereichskonferenzen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Fach- und Fachbereichskonferenzen beraten über alle ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Lernbereich betreffenden Angelegenheiten. 2Sie entscheiden im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der von der Schul- oder Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätze insbesondere über

  1. 1.

    didaktische und methodische Fragen des Fachs und des Lernbereichs sowie die Koordinierung von Lernzielen und Inhalten,

  2. 2.

    die Erstellung von Arbeitsplänen und Kursangeboten,

  3. 3.

    die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke (§ 10) und die Auswahl und die Anforderung sonstiger Lehr- und Lernmittel für das Fach, die Fachrichtung oder den Lernbereich,

  4. 4.

    die Koordination der Leistungsbewertung,

  5. 5.

    Angelegenheiten fachlicher Fort- und Weiterbildung,

  6. 6.

    getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler (§ 3 Abs. 4)

(2) Mitglieder der Fach- und Fachbereichskonferenzen sind alle Lehrerinnen und Lehrer, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach, der jeweiligen Fachrichtung oder dem jeweiligen Lernbereich haben oder darin unterrichten.