§ 81 VwVG NRW - Durchführung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit es sich um die Beitreibung von Geldbeträgen handelt, das Finanzministerium und das Innenministerium, im Übrigen das Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium.