§ 10 BremArchivG - Sonstiges öffentliches Archivgut
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
- Amtliche Abkürzung
- BremArchivG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 224-c-1
(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts tragen für ihr Archivgut entsprechend § 9 Abs. 1 dadurch Sorge, dass sie
- 1.eigene Archive einrichten und unterhalten, die den archivfachlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 genügen,
- 2.das Archivgut einem anderen Archiv zur Übernahme anbieten, das die Verwahrung nach § 4 Abs. 4, die Rechte Betroffener nach § 5 und die Nutzung nach §§ 6 und 7 gewährleistet und hauptamtlich oder hauptberuflich von Personal betreut wird, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist, oder
- 3.das Archivgut dem Staatsarchiv zur Übernahme anbieten (§ 3 Abs. 6).
Der Senator für Inneres, Kultur und Sport stellt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden fest, ob in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 die Archive den Anforderungen genügen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, in diese Archive zu übernehmen. Im Übrigen gelten für diese Archive § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 sowie §§ 5 bis 7 und 11 Abs. 2 entsprechend. Über den Erlass einer Benutzungsordnung entscheidet der Träger des Archivs.