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§ 10 BremArchivG - Sonstiges öffentliches Archivgut

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Amtliche Abkürzung
BremArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
224-c-1

(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts tragen für ihr Archivgut entsprechend § 9 Abs. 1 dadurch Sorge, dass sie

  1. 1.
    eigene Archive einrichten und unterhalten, die den archivfachlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 genügen,
  2. 2.
    das Archivgut einem anderen Archiv zur Übernahme anbieten, das die Verwahrung nach § 4 Abs. 4, die Rechte Betroffener nach § 5 und die Nutzung nach §§ 6 und 7 gewährleistet und hauptamtlich oder hauptberuflich von Personal betreut wird, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist, oder
  3. 3.
    das Archivgut dem Staatsarchiv zur Übernahme anbieten (§ 3 Abs. 6).

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport stellt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden fest, ob in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 die Archive den Anforderungen genügen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, in diese Archive zu übernehmen. Im Übrigen gelten für diese Archive § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 sowie §§ 5 bis 7 und 11 Abs. 2 entsprechend. Über den Erlass einer Benutzungsordnung entscheidet der Träger des Archivs.