§ 56 BauO LSA - Aufbau und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BauO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 213.37
(1) Bauaufsichtsbehörden sind
- 1.die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden,
- 2.das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde und
- 3.das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde.
Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung so wie die Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Bedienstete, die die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Bedienstete, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben oder Diplomjuristen sind, angehören. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen gestatten.