§ 118 HmbBG - Sonderregelungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind nicht anzuwenden.
(2) Bei Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit im Einzelfall
- 1.
durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden,
- 2.
um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.
(3) Auf die Professorinnen und Professoren und die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Oberassistentinnen und Oberassistenten und die Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sind die Vorschriften über die Entlassung aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn und den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, nicht anzuwenden. Diese Beamtinnen und Beamten sind mit Ablauf der Amtszeit, bei einer Verlängerung der Amtszeit mit Ablauf der verlängerten Amtszeit entlassen.