§ 68 SVVollzG NRW - Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SVVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten zulässig:
- 1.
die Aufnahme von Lichtbildern,
- 2.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- 3.
Messungen und
- 4.
die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen und Gesicht.
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Fingerabdruckdaten sind elektronisch zu speichern.
(3) Fingerabdruckdaten nach Absatz 1 Nummer 4 sind von allen Untergebrachten zu erheben, wenn nicht
- 1.
die Identität einer oder eines Untergebrachten bereits anderweitig gesichert ist,
- 2.
ein Abgleich der Fingerabdruckdaten mit den dem Justizvollzug vorliegenden Daten möglich ist oder
- 3.
eine Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung ausgeschlossen werden kann.
Es können Fingerabdruckdaten von allen zehn Fingern genommen und elektronisch gespeichert werden. Die Einrichtung übermittelt die von ihr erhobenen Fingerabdruckdaten unverzüglich dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, das den Abgleich der Fingerabdruckdaten zum Zwecke der Identifizierung der Untergebrachten veranlasst. Weichen die personenbezogenen Daten von den der Einrichtung bekannten Daten ab, teilt das Landeskriminalamt der Einrichtung die abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen regeln. Die Ermächtigung kann auf das Justizministerium übertragen werden. Die Einrichtung darf das Bundeskriminalamt auch unmittelbar um einen Abgleich der Fingerabdruckdaten ersuchen. Auch kann als Dienst das bestehende Abgleichverfahren mit dem Bundeskriminalamt über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genutzt werden. Die angefragten Behörden löschen die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten, soweit diese nicht zur Dokumentation des Ersuchens erforderlich sind, sobald das Identitätsfeststellungsverfahren abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die angefragten Behörden aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen auch selbst hätten erheben dürfen.
(4) Die nach Absatz 1 und 3 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Vollzugsbehörde im Übrigen nur für die in Absatz 1 und § 111 Absatz 2 Nummer 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Zwecke verarbeitet und übermittelt werden. Sie dürfen außerdem den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltender Untergebrachter erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Einrichtung erforderlich ist.
(5) Untergebrachte, die nach Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus der Unterbringung verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten mit Ausnahme der zu den Personalakten genommenen oder elektronisch gespeicherten Lichtbilder, der Fingerabdruckdaten und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet oder gelöscht werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die der Unterbringung zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären. Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung § 122 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen.