Art. 103 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Anträge auf Verfassungsänderungen, die dem Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig.
Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der Landtag sie mit dreiviertel Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten beschließt.