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§ 26 SVWO - Auslegung der Vorschlagslisten

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) 1Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, lässt der Wahlausschuss Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen des Versicherungsträgers, seinen Bezirksverwaltungen und Landesgeschäftsstellen sowie bei den Versicherungsämtern im Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers öffentlich auslegen. 2Eine Auslegung bei den Versicherungsämtern kann unterbleiben, wenn die Versicherungsträger den Wahlberechtigten die Vorschlagslisten zusammen mit den Wahlunterlagen aushändigen oder übermitteln. 3Die zugelassenen Vorschlagslisten für die Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft werden abweichend von Satz 1 nur in den Geschäftsräumen der Bundesknappschaft öffentlich ausgelegt.

(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen.