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§ 39 HSG - Studienqualifikation

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Die Studienqualifikation für ein Studium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt, wird nachgewiesen durch

  1. 1.
    die allgemeine Hochschulreife,
  2. 2.
    die fachgebundene Hochschulreife,
  3. 3.
    die allgemeine Fachhochschulreife,
  4. 4.
    die Meisterprüfung oder eine andere für bestimmte Studiengänge als gleichwertig festgestellte, abgeschlossene Vorbildung.

Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 4 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 3 zu einem Studium an einer Fachhochschule.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung, wodurch die Studienqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden. Das Ministerium regelt den Nachweis der Studienqualifikation nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ebenfalls durch Verordnung. Darüber hinaus regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen Personen, die besonders hohe Qualifikationen in der beruflichen Bildung, im Beruf oder in der Weiterbildung erworben haben, eine entsprechende Studienqualifikation nachweisen können.

(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein Hochschulstudium oder ein Studium an einer Berufsakademie, das einem Fachhochschulstudium gleichgestellt ist, abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichgestellten Studiengang an einer Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen hat oder wer in einem akkreditierten Bachelor-Studiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie Leistungspunkte in einem drei Semester entsprechenden Umfang erworben hat. Das Nähere sowie die Studienqualifikation für ein Studium an der Musikhochschule und an der Muthesius Kunsthochschule kann das Ministerium durch Verordnung regeln.

(4) Die Hochschulen können Studienbewerberinnen oder Studienbewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung, die eine Berufsausbildung qualifiziert abgeschlossen haben und eine fünfjährige Berufstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, für die Dauer von zwei Semestern, insgesamt längstens für vier Semester, für einen Studiengang einschreiben. Danach entscheidet die Hochschule über die endgültige Einschreibung unter Berücksichtigung der Leistungen. Das Nähere regelt die Einschreibordnung (§ 40 Abs. 5) der Hochschule.

(5) In den Fächern Kunst, Musik und Sport setzt die Qualifikation für das Studium zusätzlich das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus. Die Hochschule regelt durch Satzung, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf, die Zulassung zu und die Durchführung von Eignungsprüfungen.

(6) Der Senat kann durch Satzung regeln, dass die Studienqualifikation den Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder Fremdsprachenkenntnisse umfasst. Die Satzung kann bestimmen, dass diese Bestandteile der Studienqualifikation während des Studiums nachgeholt werden können.