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§ 17 KitaFöG - Inhalt des Angebotes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Amtliche Abkürzung
KitaFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2162-5

(1) Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson für einen Teil des Tages oder ganztags im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Die Tagespflegepersonen müssen über vertiefte Kenntnisse in der Kindertagespflege verfügen, die sie durch die Teilnahme an qualifizierten Lehrgängen oder in anderer Weise nachweisen sollen. Zur Sicherstellung sind mit den Tagespflegepersonen im Vertrag nach § 16 auch Vereinbarungen über Standards und Weiterbildung zu vereinbaren. § 7 gilt für die Kindertagespflege entsprechend; ein Anspruch auf Nachweis einer Tagespflegeperson besteht nicht.

(2) Kindertagespflege wird insbesondere angeboten als

  1. 1.
    Tageseinzelpflege für ein bis drei Kinder oder für bis zu vier Kinder, soweit zumindest ein Kind vertretungsweise, zeitlich befristet oder nicht länger als halbtags gefördert wird,
  2. 2.
    Tagesgroßpflege für vier bis höchstens acht Kinder und
  3. 3.
    Kindertagespflege für Kinder mit besonderem individuellen Förderungsbedarf.

(3) Kindertagespflege wird angeboten als

  1. 1.
    Halbtagsförderung bei einem Betreuungsumfang von bis zu 100 Stunden monatlich,
  2. 2.
    Teilzeitförderung bei einem Betreuungsumfang von mehr als 100 bis höchstens 140 Stunden monatlich,
  3. 3.
    Ganztagsförderung bei einem Betreuungsumfang von mehr als 140 bis höchstens 180 Stunden monatlich,
  4. 4.
    erweiterte Ganztagsförderung bei einem Betreuungsumfang von über 180 Stunden monatlich und
  5. 5.
    ergänzende Kindertagespflege im Sinne von Absatz 4.

(4) Sofern die Öffnungszeiten der zur Verfügung stehenden Tageseinrichtungen oder Tagesgroßpflegestellen nicht ausreichen, den Förderungsbedarf eines Kindes abzudecken, kann in Einzelfällen hierfür zusätzlich ergänzende Förderung bewilligt werden, soweit das Wohl des Kindes dem nicht entgegensteht. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.