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§ 25a KGG - Beauftragung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
330-9

1Der Landrat kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. 2Die Regelung gilt entsprechend für den Oberbürgermeister. 3Der Landrat kann Auftragsangelegenheiten auf den Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde übertragen. 4Die Übertragung der Aufgabe bedarf neben der Zustimmung der beauftragten Behörde auch der Zustimmung des zuständigen kommunalen Organs und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.