§ 25a KGG - Beauftragung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
- Amtliche Abkürzung
- KGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 330-9
1Der Landrat kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. 2Die Regelung gilt entsprechend für den Oberbürgermeister. 3Der Landrat kann Auftragsangelegenheiten auf den Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde übertragen. 4Die Übertragung der Aufgabe bedarf neben der Zustimmung der beauftragten Behörde auch der Zustimmung des zuständigen kommunalen Organs und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.