§ 4 TabStV - Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
- Amtliche Abkürzung
- TabStV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-1-8-1
(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpacken von Tabakwaren sowie zum Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) Zum Steuerlager im Sinn des Absatzes 1 gehören auch die Betriebsstätten des Herstellers,
- 1.
in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird,
- 2.
in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet werden,
- 3.
in denen, abgesehen von den in Nummer 4 genannten Fällen, keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren gelagert werden,
- 4.
in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind,
- 5.
in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt werden soll.
Zum Steuerlager gehören auch Räume, in denen die Herstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veranschaulicht werden soll.
(3) In einem Steuerlager dürfen unter Steueraussetzung
- 1.
Tabakwaren hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert oder verpackt und Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet werden oder
- 2.
Tabakwaren nur gelagert, verpackt, Zigarren oder Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen ausgerüstet, Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos aufgerissen, Steuerzeichen angebracht, Rauchtabake gemischt, gepresst, aromatisiert oder Packungen mit Tabakwaren bezeichnet werden.
(4) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib der Tabakwaren verfolgt werden können.
(5) Das zuständige Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden.
(6) Die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Heimarbeiters gilt als Steuerlager des Auftraggebers, in dem Tabakwaren hergestellt werden, wenn die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller tätig ist.