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§ 58 VAGBbg - Ergebnis des Volksentscheides

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Amtliche Abkürzung
VAGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Landtages ist durch Volksentscheid angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Auflösung des Landtages gestimmt haben.

(2) Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.