§ 89 BeamtVG - Übergangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
(1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes finden die bisherigen Vorschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen günstiger ist.
(2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit entlassen sind, finden die bisherigen Vorschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen günstiger ist.