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§ 89 BeamtVG - Übergangsgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

(1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes finden die bisherigen Vorschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen günstiger ist.

(2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit entlassen sind, finden die bisherigen Vorschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen günstiger ist.