Versionsverlauf

§ 32 HAG - Verbot der Ausgabe von Heimarbeit

Bibliographie

Titel
Heimarbeitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
804-1

(1) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person, die in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesetzes über die Heimarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2145) rechtskräftig verurteilt worden ist, die Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit verbieten.

(2) 1Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem nach Absatz 1 ergangenen Verbot zuwiderhandelt. 2Der § 31 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.