§ 5 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem als Dienstvergehen geltenden Verhalten, das höchstens eine Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.
(2) Ist vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Verfahrensdauer gehemmt.