§ 117a AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen und ist wegen der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit von acht Wochen eingetreten, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums nach Absatz 2, der mit dem Ende der Sperrzeit beginnt. 2Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung nach § 187a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet, bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. 4§ 117 Abs. 4, § 119a gelten entsprechend.
(2) 1Der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 umfaßt die Zeit, in der der Arbeitslose bei Weiterzahlung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 einen Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der um den Freibetrag nach Satz 2 verminderten Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung als Arbeitsentgelt verdient hätte. 2Der Freibetrag nach Satz 1 beträgt das 90fache des kalendertäglichen Arbeitsentgelts nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1.
(3) 1Sind wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch die Voraussetzungen für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 erfüllt, so vermindert sich die nach Absatz 1 zu berücksichtigende Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung um das Arbeitsentgelt nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, das auf den Ruhenszeitraum nach dieser Vorschrift entfällt. 2In den Fällen des § 117 tritt an die Stelle des Endes der Sperrzeit das Ende des Ruhenszeitraums nach § 117, wenn dieser später als die Sperrzeit endet.