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§ 51a LHG - Dozenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

(1) Dozenten sind, unbeschadet der weiteren Dienstaufgaben nach § 46, schwerpunktmäßig in der Lehre tätig.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Dozenten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    besondere pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,

  3. 3.

    eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Dozenten mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. § 51 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Die erste Berufung erfolgt, vorbehaltlich des Satzes 7, in das Amt des Juniordozenten. Das Dienstverhältnis des Juniordozenten ist auf vier Jahre zu befristen. Hat sich der Juniordozent in dieser Zeit nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen als Hochschullehrer insbesondere in der Lehre bewährt, soll das Dienstverhältnis mit seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden; anderenfalls kann das Dienstverhältnis mit Zustimmung des Juniordozenten um bis zu ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniordozent. Hat sich der Juniordozent in der Verlängerung nach Satz 3 Halbsatz 1 weiter bewährt, kann er in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen werden (Hochschuldozent). In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 4 keine Anwendung. Als Hochschuldozent kann ferner berufen werden, wer neben den Voraussetzungen nach Absatz 2 eine Habilitation, den erfolgreichen Abschluss einer Tätigkeit als Juniorprofessor oder die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c sowie eine weitere, über das Maß nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 hinausgehende Erfahrung und Eignung für die Lehre nachweist. An Universitäten beschäftigte Hochschuldozenten können die hochschulrechtliche Bezeichnung "Universitätsdozent" oder "Universitätsdozentin" führen.

(4) Die Beschäftigung als Juniordozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Angestelltenverhältnis. Die Beschäftigung als Hochschuldozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis; Ausnahmen sind entsprechend § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie 4 bis 8 möglich. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit als Juniordozent ist ausgeschlossen. Für den Hochschuldozenten gilt § 49 Abs. 4 bis 7 entsprechend. Dozenten im Angestelltenverhältnis führen die Bezeichnung "Juniordozent"/"Juniordozentin" oder "Hochschuldozent"/"Hochschuldozentin"; Absatz 3 Satz 8 gilt für Hochschuldozenten im Angestelltenverhältnis entsprechend.

(5) Der Senat kann auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" verleihen, sofern die Person ein Amt als Hochschuldozent wahrnimmt oder sich im Beschäftigungsverhältnis als Juniordozent nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 5 bewährt hat und nach dessen Ablauf weiterhin Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich der Hochschuldozent oder der frühere Juniordozent ihrer als nicht würdig erweisen.