§ 55 BremSchulG - Erfüllung der Schulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Die Schüler und Schülerinnen müssen während ihrer Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule im Lande Bremen besuchen. Der Besuch der Primarstufe wird mit vier Jahren auf die Schulpflicht angerechnet. Der Besuch einer beruflichen Schule ist erst nach dem 10. Schulbesuchsjahr oder nach der 10. Jahrgangsstufe zulässig.
(2) Schulpflichtige Jugendliche, die am Ende von neun Schulbesuchsjahren keinen Hauptschulabschluss erreicht haben, können ab ihrem 10. Schulbesuchsjahr die Berufseingangsstufe der Berufsfachschule besuchen.
(3) Die Schulpflicht wird ebenfalls erfüllt durch den Besuch einer Schule nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, wenn der im Rahmen einer Ausbildung vermittelte Unterricht von der Schulaufsicht als ausreichend angesehen wird. Ausländer und Ausländerinnen sowie Aussiedler und Aussiedlerinnen können Teile ihrer Schulpflicht durch den Besuch eines Intensivsprachkurses anderer Träger erfüllen, wenn der Unterricht in diesem Sprachkurs von der Schulaufsicht als ausreichend angesehen wird.
(4) Der Besuch von Bildungsgängen der Erwachsenenschule wird nicht auf die Schulpflicht angerechnet.
(5) Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Landes Bremen schulpflichtig waren und nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes die Schulpflicht erfüllt haben, wird die Zeit der Erfüllung auf die Schulpflicht im Lande Bremen angerechnet. Haben sie außerhalb des Landes Bremen nach neunjährigem Schulbesuch den Bestimmungen des jeweiligen Landes entsprechend bereits die Verpflichtung erfüllt, eine allgemein bildende Schule besuchen zu müssen, können sie abweichend von Absatz 1 Satz 3 eine berufliche Schule besuchen. Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs außerhalb des Landes Bremen nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer der noch verbleibenden Schulpflicht nach dem Lebensalter festgelegt; wird der Schüler oder die Schülerin in eine berufliche Schule eingeschult, beträgt die Dauer seiner oder ihrer Schulpflicht drei Jahre unbeschadet der Vorschriften des § 54 Abs. 2
(6) Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie auf die Teilnahme an Schulfahrten und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen in der Schule. Können Schulpflichtige wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen hieran vorübergehend nicht teilnehmen, ist hierüber ein Nachweis zu führen. Bestehen Zweifel an gesundheitlichen Gründen für ein Schulversäumnis, kann die Schule eine schulärztliche Bescheinigung verlangen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.