§ 21 SenG - Anwendbarkeit anderer Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
- Amtliche Abkürzung
- SenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) Die Mitglieder des Senats erhalten die den Landesbeamten allgemein gewährten Leistungen.
(2) Die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften über die jährliche Sonderzuwendung gelten entsprechend für die Mitglieder des Senats und Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus diesem Personenkreis. Bei den Empfängern von Amtsbezügen richtet sich der Grundbetrag nach dem Amtsgehalt.
(3) Soweit die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats in den vorstehenden Vorschriften oder durch besonderes Gesetz nicht geregelt sind, finden die beamtenrechtlichen Grundsätze in dem Umfange sinngemäße Anwendung, als dies dem Wesen des Amtsverhältnisses (§ 1) entspricht.