§ 34 EBRG - Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG)
- Amtliche Abkürzung
- EBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-13
1Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.