§ 71 BNotO - Versammlung

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) 1Der Präsident muss die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. 2Er muss sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) 1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. 3In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.

(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

  1. 1.
    die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;
  2. 2.
    die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;
  3. 3.
    die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge zu bestimmen;
  4. 4.
    die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
  5. 5.
    die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.