§ 50 SFischG - Fischereibeirat
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
- Amtliche Abkürzung
- SFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen wird bei der obersten Fischereibehörde ein Landesfischereibeirat gebildet.
(2) Der Landesfischereibeirat besteht aus acht Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden und wird auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Ihm gehören an:
- drei Vertreter des Fischereiverbandes,
- ein Vertreter der Fischereiberechtigten, der Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks sein soll,
- ein Vertreter der nach § 29 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,
- ein Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
- ein Vertreter des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums und
- ein Vertreter des Tierschutzes.
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen.
(3) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über Zusammensetzung, Berufung und Geschäftsführung des Landesfischereibeirates zu regeln.